Allgemeine Vertragsgrundlagen für Verträge
über Kommunikationsdesign-Leistung (AVG)
Diese Allgemeinen Vertragsgrundlagen (AVG) gelten für alle zwischen dem Designer und seinem Auftraggeber
abgeschlossenen
Verträge. Sie gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber ihnen nicht unverzüglich nach
dem Zugang widerspricht.
AVG – Allgemeine Vertragsgrundlage (70 KB)
1.0 - Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1 - Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag; der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den
Werkleistungen gerichtet ist.
1.2 - Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes
gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3 - Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei
der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese
Bestimmung berechtigt den Designer, ein Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.
1.4 - Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes
vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf
der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
1.5 - Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts
auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der
Schadenersatz 100% der vereinbarten Vergütung. Das Recht; einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen,
bleibt unberührt. Weist der Auftraggeber nach, daß kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist,
ist die Höhe des Schadenersatzes entsprechend anzupassen.
1.6 - Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung.
Sie begründen kein Miturheberrecht.
2.0 - Vergütung
2.1 - Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung.
Die Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzug.
2.2 - Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung
für die Nutzung.
2.3 - Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Designer berechtigt,
die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung
für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
2.4 - Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Designer für den Auftraggeber erbringt,
sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3.0 - Fälligkeit der Vergütung
3.1 - Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in
Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich
ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene
Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung. 1/3 nach Fertigstellung
von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
4.0 - Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1 - Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung
werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
4.2 - Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung
des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Designer entsprechende Vollmacht zu erteilen.
4.3 - Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden,
verpflichtet sich der Auftraggeber, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die
sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
4.4 - Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos,
Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.5 - Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber
abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5.0 - Eigentumsvorbehalt
5.1 - An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
5.2 - Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung
der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
5.3 - Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
5.4 - Der Designer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben.
Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu
vergüten. Hat der Designer dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger
Zustimmung des Designers geändert werden.
6.0 - Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
6.1 - Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Designer Korrekturmuster vorzulegen.
6.2 - Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der
Produktionsüberwachung ist der Designer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen
und entsprechende Anweisungen zu geben; Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit.
6.3 - Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt der Auftraggeber dem Designer zehn einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich.
Der Designer ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
7.0 - Haftung
7.1 - Der Designer haftet für entstandene Schäden an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen; Displays, Layouts etc nur bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit.
7.2 - Der Designer verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet
er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
7.3 - Sofern der Designer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen
des Designers. Der Designer haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.4 - Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt
dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
7.5 - Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung
des Designers.
7.6 - Für die Wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet der Designer nicht.
7.7 - Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim
Designer geltend zu machen. Alle anderen Mängel verjähren in einem Jahr nach Abnahme des Werkes.
8.0 - Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
8.1 - Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind
ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten
zu tragen. Der Designer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
8.2 - Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Designer
eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche
geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
8.3 - Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung aller dem Designer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er
entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Designer von allen
Ersatzansprüchen Dritter frei.
9.0 - Schlussbestimmungen
9.1 - Erfüllungsort ist der Sitz des Designers.
9.2 - Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
9.3 - Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Allgemeine Designbedingungen / Ideenschutz
I - Der Designer hat eine Werbe- und Gestaltungsidee entwickelt, die für die Zwecke des Unternehmens verwendbar ist. Der
Designer bietet dem Unternehmen diese Idee zur Auswertung an. Er versichert, dass die Idee nach seinem Wissensstand
bisher von keinem anderen Unternehmen verwendet wird.
II - Der Designer wird seine Werbe- und Gestaltungsidee vorstellen und erläutern.
Das Unternehmen wird nach der Präsentation innerhalb einer angemessenen Frist (falls nichts anderes vereinbart wurde,
innerhalb von zwei Wochen) entscheiden, ob es die Idee auswerten will oder nicht.
III - Wenn sich das Unternehmen für eine Auswertung entscheidet, wird es den Designer mit der Realisierung der von ihm
entwickelten Werbe- und Gestaltungsidee beauftragen. Das Unternehmen verpflichtet sich, zu diesem Zweck einen
Werkvertrag auf der Basis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzuschließen.
IV - Mit Zustimmung des Designers kann das Unternehmen auch andere Personen mit der Realisierung der Werbe- und
Gestaltungsidee beauftragen. In diesem Fall hat das Unternehmen für die Entwicklung der Idee ein Honorar in Höhe des
Entwurfs- und Nutzungshonorars zu züglich Mehrwertsteuer an den Designer zu zahlen.
V - Der Designer verpflichtet sich, seine Werbe- und Gestaltungsidee keinem Dritten anzubieten und Dritte auch nicht bei der
Realisierung einer solchen Idee zu unterstützen, sofern sich das Unternehmen innerhalb der unter II genannten Frist dazu
entschließt, die Werbe- und Gestaltungsidee selbst auszuwerten.
VI - Wenn sich das Unternehmen gegen eine Auswertung entscheidet, ist es verpflichtet, die Werbe- und Gestaltungsidee
des Designers oder einzelne Elemente dieser Idee auch später nicht zu verwenden und sie Dritten gegenüber geheim
zu halten. Das Unternehmen verpflichtet sich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungs- und
Geheimhaltungspflicht eine Vertragsstrafe (siehe Allgemeine Vertragsgrundlagen für Kommunikationsdesign-Leistungen
(AVG), Punkt 1.1) an den Designer zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs durch
den Designer bleibt hiervon unberührt.
VII - Die Honorierungspflicht (IV) und die Unterlassungs- und Geheimhaltungspflicht (VI) des Unternehmens entfällt, wenn es
innerhalb von einer Woche nach der Präsentation der Werbe- und Gestaltungsidee nachweist, dass ihm die Idee in ihren
wesentlichen Elementen bereits vorher bekannt gewesen ist.